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Alleinarbeit: So erfüllen Sie die Anforderungen des dänischen Arbeitsschutzamts

Ein praktischer Leitfaden für Arbeitgeber – gesetzliche Anforderungen, Risikobewertung und konkrete Checkliste.

Mitarbeiter arbeitet allein in der Produktion

Tausende Mitarbeiter arbeiten täglich allein – im Nachtdienst, beim Kunden, in Lager- und Produktionshallen oder in der Pflege. Als Arbeitgeber tragen Sie die gesetzliche Verantwortung dafür, dass sie jederzeit Hilfe rufen können.

Hier ist ein praktischer Leitfaden, was das dänische Arbeitsschutzamt verlangt – und wie Sie es dokumentieren.

Was zählt als Alleinarbeit?

Alleinarbeit umfasst Situationen, in denen ein Mitarbeiter seine Arbeit ohne direkten Sicht- oder Hörkontakt zu Kollegen oder Vorgesetzten ausführt. Das kann eine Pflegekraft beim Hausbesuch sein, ein Lagermitarbeiter im Nachtdienst, eine Verkäuferin beim Ladenschluss oder ein Techniker, der allein eine Maschine in einer Produktionshalle wartet.

Nicht jede Alleinarbeit hat dasselbe Risikoprofil. Ein Bürobeschäftigter, der allein an einem Sonntagnachmittag arbeitet, hat ein ganz anderes Risiko als jemand, der allein mit schweren Maschinen arbeitet oder Hausbesuche bei Bürgern mit Konfliktvorgeschichte macht. Das Gesetz unterscheidet – und Ihre Risikobewertung sollte das auch tun.

Was verlangt das Gesetz?

Das dänische Arbeitsschutzgesetz § 15 verpflichtet den Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Arbeit „sicherheits- und gesundheitstechnisch voll vertretbar" ausgeführt werden kann. Für Alleinarbeit präzisiert die Richtlinie D.2.25 des dänischen Arbeitsschutzamts die Anforderungen – und sie lassen sich auf drei konkrete Punkte herunterbrechen:[1][2]

  • Risikobewertung in der APV: Jede Form von Alleinarbeit muss als Teil der Arbeitsplatzbewertung erfasst und bewertet werden.
  • Zugang zu Hilfe: Der Mitarbeiter muss bei Unfällen, Krankheit, Gewalt oder Bedrohung jederzeit schnelle und wirksame Hilfe rufen können.
  • Dokumentation: Die Risikobewertung, die gewählte Lösung und die Mitarbeiterunterweisung müssen bei einer Inspektion vorgelegt werden können.

Wann reicht ein Alarm aus?

Die Richtlinie D.2.25 lässt zu, dass ein Alarm die Anforderung an schnelle Hilfe erfüllt – aber nur, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Der Alarm muss jederzeit auslösbar sein, auch wenn der Mitarbeiter verletzt ist oder einer bedrohlichen Person gegenübersteht. Er muss einen Empfänger erreichen, der tatsächlich reagieren kann. Und die Hilfe muss schnell genug eintreffen, um etwas zu bewirken.

Ist eine der drei Voraussetzungen unsicher, verlangt das Arbeitsschutzamt in der Regel Sicht- oder Hörkontakt – also einen Kollegen in Sicht- oder Rufweite. Deshalb reicht ein Mobiltelefon in der Tasche selten aus: Es kann am falschen Ort, ohne Empfang oder auf lautlos sein, wenn es darauf ankommt.

Ein dedizierter Sicherheitsknopf, der am Körper getragen und mit einem Druck ausgelöst werden kann – auch ohne hinzuschauen – erfüllt in der Regel alle drei Punkte gleichzeitig. Linucares Lösung für Personalsicherheit ansehen.

Lesen Sie auch: Wie Grundfos Linucare in der Produktion einsetzt.

Checkliste: 6 Fragen für Ihre APV

  • 1. Erfasst: Sind alle Situationen mit Alleinarbeit – auch in Randzeiten – erfasst?
  • 2. Bewertet: Sind die Risiken (Gewalt, Unfälle, akute Erkrankung) je Funktion konkret beschrieben?
  • 3. Auslösung: Kann der Mitarbeiter den Alarm mit einer Hand, lautlos und ohne Suchen nach dem Gerät auslösen?
  • 4. Empfang: Steht jederzeit ein Empfänger zur Verfügung, der reagieren kann – auch nachts und am Wochenende?
  • 5. Reaktionszeit: Kann Hilfe tatsächlich in einer Zeitspanne eintreffen, in der sie einen Unterschied macht?
  • 6. Dokumentation: Werden Auslösungen protokolliert, und können Sie Unterweisung, Tests und Logs bei einer Inspektion vorlegen?

[1] Dänisches Arbeitsschutzgesetz, Retsinformation, retsinformation.dk

[2] Arbejdstilsynet, Richtlinie D.2.25 zur Alleinarbeit, at.dk

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